Wie bereits erwähnt, können ehemalige Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt gegen den jeweils anderen Ex-Ehegatten haben, sog. Ehegattenunterhalt. Voraussetzung ist aber immer, dass eine Bedürftigkeit eines Ehegatten gegeben ist. Dafür gibt es keine starren Grenzwerte. Vielmehr ist die Bedürftigkeit abhängig von den Lebens- und Vermögensverhältnissen während der Ehe. Der finanzstärkere Ex-Ehegatte muss den schwächeren Ex-Ehegatten auch nach der Ehe unterstützen; dies allerdings nur, solange er selber leistungsfähig ist.
Seit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts ist der Grundsatz der Eigenverantwortung ausdrücklich im Gesetz verankert und seine Bedeutung stärker betont worden. Grundsätzlich muss jeder Ehegatte nach der Scheidung für sich selbst sorgen - außer in den vom Gesetz genannten Fällen. Fehlende Bedürftigkeit auf Grund eigener Einkünfte kann den Anspruch Ehegattenunterhalt entfallen lassen. Neu definiert wurde auch die angemessene Erwerbstätigkeit, die dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugemutet werden kann: Hier sind im Rahmen der ehelichen Lebensverhältnisse ausdrücklich nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch Kriterien wie die Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes zu beachten. Neu ins Gesetz aufgenommen wurden verschiedene Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, sowie Einschränkungen für Unterhaltsansprüche nach kurzer Ehe.
Die Unterhaltszahlung ist unabhängig von der Art des Güterstandes, vom Trennungsgrund und davon, wer die Trennung verschuldet hat.
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