Ist der Ex-Ehepartner nach der Scheidung wegen hohen Alters nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen, kann er von seinem ehemaligen Partner Unterhalt verlangen (§ 1571 BGB). Hinsichtlich der Altersgrenze kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Wichtige Kriterien sind insoweit der Ausbildungsstand, die Arbeitsmarktlage oder die Dauer des Zeitraumes, während dem der Ex-Ehepartner nicht erwerbstätig war.
Dieser Unterhaltsanspruch besteht ebenso dann, wenn
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