Hinweis: Diese Rubrik wurde mit Blick auf die Unterhaltsrechtsreform vollständig überarbeitet worden.
Wer eine Familie hat, ist unterhaltspflichtig. Die Ehegatten unterstützen sich dabei gegenseitig. Die Kinder haben gegen die Eltern einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Lebt die Familie zusammen, ist die Situation meist unproblematisch. Auch wenn ein Elternteil zu Hause ist und kein Einkommen hat, trägt er zum Familienunterhalt bei, indem er den Haushalt führt und die Kinder erzieht. Dies nennt sich Unterhaltsleistung in Natur.
Kommt es zur Ehescheidung, ist grundsätzlich jeder Ehegatte für sich selbst verantwortlich. Dieser Grundsatz ist seit 01. Januar 2008 ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Nur bei Vorliegen bestimmter Gründe entstehen Unterhaltsansprüche eines Ehegatten. Hinsichtlich der Kinder gilt: Der Elternteil, bei dem sie wohnen, leistet seinen Unterhalt durch Leistungen in Natur, der andere Teil leistet einen finanziellen Beitrag.
Ein Unterhaltsanspruch besteht zudem nicht nur unter Ehegatten und deren Kindern, sondern auch unter Verwandten.
Die unterhaltsrechtlichen Regelungen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelungen können in bestimmten Umfang durch einen entsprechenden Vertrag (= Ehevertrag) der Betroffenen abgeändert werden.
Reform des Unterhaltsrechts: Nach umfangreichen Diskussionen in Öffentlichkeit und Politik hat der Deutsche Bundestag am 9. November 2007 die Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Die neuen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sind am 01. Januar 2008 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Folge: Elternteile, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder. Diese Regelung hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird - den so genannten Betreuungsunterhalt.
Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Auch ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 (Erziehung von Kindern, Haushaltsführung) sind an dieser Stelle zu berücksichtigen. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.
3. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - wieder aufgenommen werden muss.
4. Ausgebaut wurden die Möglichkeiten, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, inwieweit auf Grund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.
1. Vereinbarung über den Unterhalt |
2. Umfang des Unterhalts - Welche Leistungen gehören dazu? |
3. Höhe des Unterhalts |
4. Unterhaltsanspruch des Ehegatten |
5. Unterhaltsanspruch der Kinder |
6. Unterhaltsanspruch der Lebenspartner |
7. Unterhaltsanspruch der Verwandten |
8. Rangfolge der Unterhaltsansprüche |
9. Selbstbehalt beim Unterhalt - Wieviel darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten? |
10. Verweigerung des Unterhalts - Wann darf die Unterhaltsleistung verweigert werden? |
11. Mangelfälle beim Unterhalt - Nicht ausreichendes Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen |
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