Unterhalt des Ehegatten aufgrund einer Ausbildung (Unterhaltsrecht)

Ein Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten besteht auch in dem Fall, dass er wegen der Eheschließung seine Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat und die Ausbildung nach der Trennung nachholen will (§ 1575 BGB). Dies gilt jedoch nur, wenn es Ziel der Ausbildung ist, künftig seinen eigenen Lebensunterhalt erwirtschaften zu können und wenn das Erreichen dieses Zieles auch zu erwarten ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht der Unterhaltsanspruch für die gesamte Zeit, welche die jeweilige Ausbildung normalerweise erfordert. Umfasst werden auch die Ausbildungskosten. Altersbegrenzungen gibt es für diesen Anspruch nicht.

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