Bei dem Unterhaltsanspruch für Ehegatten während der intakten Ehe (Familienunterhalt), dem Anspruch während der Trennung und dem Unterhaltsanspruch nach der Scheidung handelt es sich jeweils um verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Deshalb müssen sie auch jeweils extra eingeklagt werden. Ein Urteil, das Familienunterhalt zuspricht, hilft nichts mehr, wenn die Ehegatten nunmehr getrennt leben. Dasselbe gilt bei Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Trennungsunterhalt gibt es deshalb bis zur Rechtskraft der Scheidung. Danach muss nachehelicher Unterhalt verlangt werden. Auch bei einer Versöhnung der Eheleute erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt - denn dann ist ja wieder der Familienunterhaltsanspruch einschlägig.
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