Es gibt zwei wichtige Kriterien, an denen sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Ex-Ehegatten orientiert: Die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und die Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten.
1. Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
Da aufgrund unterschiedlicher Lebensstile und Lebensstandards eine pauschale Unterhaltsberechnung nicht möglich erschien, hat der Gesetzgeber die Höhe des nachehelichen Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichtet also am Lebensstandard während der Ehe.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dies ermittelt man aus dem Bruttomonatsgehalt plus 1/12 des Weihnachtsgeldes plus 1/12 des jährlichen Urlaubsgeldes minus Steuern und Versicherungen. Vom Nettoeinkommen sind 5% berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen.
Die Unterhaltsberechnung selbst unterscheidet sich danach, ob der Unterhaltsverpflichtete bzw. Berechtigte berufstätig sind. Hat z.B. der Berechtigte kein Einkommen, muss der berufstätige Unterhaltspflichtige 3/7 seines anrechenbaren Erwerbseinkommens plus ggf. 1/2 seiner sonstigen Einkünfte als Unterhalt bezahlen. Obergrenze ist der volle während der Ehe zur Verfügung stehende Unterhalt.
2. Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten hat Grenzen: Einen bestimmten Betrag, den so genannten Selbstbehalt, darf er für sich behalten. Der monatliche Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Ehegatten 1.050 Euro. Dieser Richtwert der Düsseldorfer Tabelle (hier: Stand 01.01.2011) gilt seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.nach oben | Vorhergehende Seite | Unterhalt Überblick | Familienrecht Startseite
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