Unterhalt nach der Scheidung wird in der Fachsprache als nachehelicher Unterhalt bezeichnet. Dieser Unterhaltsanspruch besteht, sofern die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Grundsätzlich kann nachehelicher Unterhalt nur verlangt werden, wenn ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eine "Unterhaltskette" bestanden hat, d.h. wenn von diesem Moment an ständig aus irgendeinem Grund Unterhalt verlangt werden konnte. Solche Gründe können die Betreuung der gemeinsamen Kinder, unverschuldete Arbeitslosigkeit oder eine schwere Krankheit sein, wegen der der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht arbeiten konnte.
Wichtig: "Verlangen können" heißt in diesem Fall, dass - theoretisch ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat, nicht dass vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich Unterhalt gefordert oder an ihn gezahlt worden sein muss.
Wird diese Unterhaltskette einmal unterbrochen, war der Ex-Ehegatte also einmal (auch für kurze Zeit) für seinen Lebensunterhalt voll selbst verantwortlich und konnte keinen Unterhalt verlangen, dann gibt es (abgesehen von Ausnahmefällen) keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr.
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