Das Gesetz zählt die Gründe, die für eine Unterhaltsberechtigung des Ex-Ehepartners vorliegen müssen, auf. Ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann sich dementsprechend aus folgenden Umständen ergeben:
Darüber hinaus können auch sonstige schwerwiegende Gründe eine eigene Erwerbstätigkeit des Ex-Ehepartners als unzumutbar erscheinen lassen. Dies kann zum so genannten Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen führen.
Die gesetzlichen Regelungen finden sich in den §§ 1570 - 1577 BGB.
Vorhergehende Seite | Unterhalt Überblick | Familienrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht