Ein Unterhaltsanspruch des Ex-Ehegatten besteht schließlich auch dann, wenn dieser wegen sonstiger schwerwiegender Gründe nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 1576 BGB).
Dieser Grund stellt eine Art Generalklausel dar und soll dem Ex-Ehegatten auch, wenn keiner der speziellen Gründe eingreift, die Möglichkeit zu einem Unterhaltsanspruch eröffnen.
Ein schwerwiegender Grund ist dann anzunehmen, wenn die Lage des Ex-Ehegatten mit den speziellen Gründen (Unterhalt wegen Betreuung, Arbeitslosigkeit, hohem Alter, Krankheit, Ausbildung, Aufstockung des eigenen Einkommens) vergleichbar ist.
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