Auch wenn der Ex-Ehepartner zur Zeit der Scheidung arbeitslos ist, hat er möglicherweise einen Unterhaltsanspruch gegen den Ex-Partner (§ 1573 BGB). Dies setzt jedoch das intensive Bemühen um Arbeit bereits zu diesem Zeitpunkt voraus. Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss dazu beweisen, dass er über einen längeren Zeitraum alles Erdenkliche tut, um eine angemessene Tätigkeit zu finden.
Hier gibt es ein entscheidendes Problem: Was ist eine angemessene Arbeit?
Das Gesetz (§ 1574 BGB) sagt dazu: „Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Ehegatten entspricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre“. Letztlich heißt das, dass der Unterhaltsberechtigte nicht jede Arbeit annehmen muss. Je nach früheren Tätigkeiten oder Ausbildungen, kann eine "einfachere" Tätigkeit nicht mehr als angemessen anzusehen sein. Die Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse betrifft hier in erster Linie die Dauer der Ehe sowie ggf. die Dauer der Erziehung eines gemeinsamen Kindes.
Der Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit setzt zusätzlich voraus, dass nicht schon wegen Kinderbetreuung, hohen Alters oder Krankheit ein Unterhaltsanspruch besteht.
Vom geschiedenen Ehegatten kann übrigens durchaus verlangt werden, sich ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, wenn dies zur Aufnahme einer angemessenen Tätigkeit notwendig ist und ein erfolgreicher Abschluss der jeweiligen Maßnahme erwartet werden kann.nach oben | Vorhergehende Seite | Unterhalt Überblick | Familienrecht Startseite
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