Ist der Gesundheitszustand des Ex-Ehegatten so schlecht, dass er keiner Tätigkeit nachgehen kann, hat er einen Unterhaltsspruch wegen Krankheit gegen den früheren Ehepartner (§ 1572 BGB). Der Anspruch setzt voraus, dass die Krankheit zum Zeitpunkt der Scheidung, der Beendigung der Pflege / Erziehung eines gemeinsamen Kindes, der Beendigung einer Ausbildung / Fortbildung / Umschulung des Unterhaltsberechtigten oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit / auf Aufstockungsunterhalt bestanden hat. Krankheiten, die erst später auftauchen, werden nicht berücksichtigt.
Möglich ist auch ein Unterhaltsanspruch in Fällen, in denen der Ex-Ehepartner wegen einer Drogen- oder Alkoholsucht nicht arbeiten kann. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass der Ex-Ehepartner alles tut, um wieder zu gesunden - etwa im Rahmen einer Entziehungskur.
nach oben | Vorhergehende Seite | Unterhalt Überblick | Familienrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht