Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Frage nach dem Pflichtteil stellt sich nicht nur im Falle einer Enterbung, sondern ggf. auch, wenn ein Erbe die Erbschaft, oder Zuwendungen des Erblassers, die dieser bereits zu Lebzeiten getroffen hat, ausschlägt. Die Regelungen hinsichtlich des Pflichtteilsrechts finden sich in den §§ 2303 - 2338 BGB.
Am 18. September 2009 hat der Bundesrat eine Reform des Erbrechts und insbesondere des Pflichtteilsrechts gebilligt. Die lange erwartete Änderung des Erbrechts ist seit 1. Januar 2010 in Kraft. An der Höhe des Pflichteils hat sich nichts geändert. Im Einzelnen gilt künftig:
1. Die vollständige Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten ist erleichtert worden. Trachtet ein Pflichtteilsberechtigter ihm nahe stehenden Personen wie zum Beispiel dem Lebenspartner oder Stief- und Pflegekindern nach dem Leben, oder misshandelt er sie körperlich schwer, liegt ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils und damit zur Enterbung vor. Vor der Reform war dies nur möglich, wenn es ein solches Verhalten gegenüber dem Erblasser, seinem Ehegatten, Lebenspartner oder seinen Kindern gab. Die Möglichkeit einer Enterbung wegen "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen. Dafür reicht es zur Entziehung des Pflichtteils aus, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung vorliegt. Zusätzlich muss es für den Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu lassen.
2. Pflegeleistungen finden bei Erbschaften stärkere Berücksichtigung. Dies wird erreicht, indem man den Pflegebetrag von der unter den Erben aufzuteilenden Summe abzieht. Für den pflegenden Angehörigen soll so am Ende mehr bleiben. Der Ausgleich für Pflegeleistungen ist unabhängig davon, ob der Erbe für die Pflege seine Berufstätigkeit aufgegeben hat oder nicht.
3. Wer ein Haus oder Unternehmen erbt, sieht sich oftmals der Tatsache gegenüber, dieses Vermögen veräußern zu müssen, um weiteren Erben den Pflichtteil auszahlen zu können. Die auch früher schon für pflichtteilsberechtigte Erben geltende Stundungsregelung ist seit der Reform für jeden Erben durchsetzbar, also z.B. auch für die Nichte des Erblassers, die keine Pflichtteilsberechtigte ist.
4. Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten wurden privilegiert. Bisher waren diese Schenkungen bis zu 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers auf Verlangen des bzw. der Pflichtteilsberechtigten ausgleichspflichtig. Pflichtteilberechtigte wurden mit dieser Regelung so gestellt, als ob es die Schenkung nicht gegeben hätte. Seit der Reform gilt: Je länger die Schenkung zurück liegt, umso weniger ist sie für die Pflichtteilsberechnung von Bedeutung. Lag die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall, wird sie voll in die Berechnung des Erbes einbezogen, lag sie zwei Jahre davor, nur noch zu 9/10 und in jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger.
1. | Wozu gibt es einen Pflichtteil? |
2. | Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil? |
3. | Wann entsteht ein Pflichtteilsanspruch? |
4. | Höhe und Berechnung des Pflichtteils? |
5. | Bewertung des Nachlasses |
11. | Entziehung des Pflichtteils |
12. | Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Pflichtteils |
13. | Verzicht auf den Pflichtteil |
14. | Verjährung des Pflichtteilsanspruchs |
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