Pflichtteil - Nachlass Bewertung
/ Ermittlung des Nachlasswertes
Die Bewertung des Nachlasses spielt nicht nur bei
der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle. Vielmehr ist sie auch im übrigen
Erbrecht von Bedeutung, z.B. auch, wenn es um die Berechnung der
Erbschaftssteuer geht.
Die Bewertung des Nachlasses erfolgt in zwei
Schritten: Zunächst müssen die einzelnen Vermögenswerte erfasst und
bewertet werden. Im Anschluss daran werden die vom Erblasser hinterlassenen
Schulden abgezogen.
1. Bewertung des Nachlasses
Grundsätzlich ist der Verkehrswert der einzelnen
Vermögenswerte maßgebend. Bei
Wertpapieren ist dies der Kurswert am Todestag des Erblassers.
- Bei Lebensversicherungen
gilt folgendes: Sie zählt nur dann zum Nachlass, wenn der Verstorbene
selbst bezugsberechtigt war. Maßgebend für die Bewertung ist die
Versicherungssumme.
- Hatte der Erblasser
Gesellschaftsanteile, so ist für die Bewertung maßgebend, was ein
Außenstehender für die Anteile zahlen würde. Dasselbe gilt
für ein Handelsgeschäft oder eine Praxis des Erblassers.
- Auch bei Immobilien
richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Das ist
der auf dem freien Markt erzielbare Preis.
- Gehört ein Mietshaus
zum Nachlass, so findet nach § 182 Bewertungsgesetz das Ertragswertverfahren
Anwendung: Dabei wird auf die erzielten Mieten abgestellt. In einigen Fällen
wird auch ein Mischwert aus Verkehrs- und Ertragswert zugrunde gelegt.
- Gehört ein selbstgenutztes
Ein- oder Zweifamilienhaus zum Nachlass, so findet das Vergleichswertverfahren
Anwendung. Sind keine Vergleichswerte feststellbar, kommt das Sachwertverfahren
zur Anwendung: Zunächst wird ermittelt, was es kosten würde, dieses
Haus heute zu bauen. Anschließend wird das Alter des Hauses wertmindernd
berücksichtigt.
- Bei unbebauten Grundstücken
orientiert sich die Wertermittlung an ihrer Fläche und den von örtlichen
Gutachterausschüssen festgesetzten Bodenrichtwerten (§ 179 Abs.1
BewG, § 196 BauGB). Dabei handelt es sich um durchschnittliche lageabhängige
Werte, die man für ein Gebiet mit gleichen Lage- und Nutzungsverhältnissen
pro Quadratmeter Grundstücksfläche errechnet. Existiert kein Bodenrichtwert
des Gutachterausschusses, ist ein Bodenwert anhand vergleichbarer Flächen
heranzuziehen.
2. Abzug vom Nachlass
Von dem nach 1. ermittelten Nachlass sind
wiederum einige Positionen in Abzug zu bringen. Dazu gehören:
- Alle Geldschulden des Erblassers,
- Die Zugewinnausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten;
- Kosten die mit dem Erbfall zusammenhängen (Beerdigungskosten, Prozesskosten,
Kosten für die Nachlassverwaltung);
- Der "Voraus" des überlebenden Ehegatten.
3. Nicht vom Nachlass abzuziehen sind:
- Der "Dreißigste" (das sind die Unterhaltskosten
für Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers
zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten
dreißig Tage nach dem Eintritt des Erbfalles. Der Erbe ist neben der Leistung
des Unterhalts verpflichtet, die Benutzung der Wohnung und der
Haushaltsgegenstände zu gestatten. Zum Hausstand gehören Pflegekinder,
Stiefkinder und der nichteheliche Lebensgefährte).
- Vermächtnisse und Auflagen.
- Erbschaftssteuer des jeweils Erb- und
Pflichtteilsberechtigten; aber: Steuerschulden des Erblassers, die
bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles bestanden haben, vermindern den Nachlass.
Das ist insbesondere für den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten von
Bedeutung.
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