Pflichtteil - Höhe und Berechnung

1. Pflichtteil: Höhe

Der Pflichtteil entspricht in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, das der Pflichtteilsberechtigte erben würde.

Besonderheiten bestehen bei der Berechnung des Pflichtteils, wenn Ehegatten in Form einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben [mehr dazu].

2. Pflichtteil: Berechnung

Zur Berechnung des Pflichtteils muss einerseits der gesetzliche Erbteil ermittelt werden und andererseits der Wert des Nachlasses festgestellt werden.

a) Die Feststellung des gesetzlichen Erbteils

Bei der Ermittlung des Erbteils wird berücksichtigt, wer wegen Enterbung, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeit nicht Erbe geworden ist und wer auf sein Pflichtteil verzichtet hat. Dagegen wird nicht berücksichtigt, wer auf sein Erbe verzichtet hat und wer vor dem Erblasser verstorben ist.

Bei der Zugewinngemeinschaft gilt nach § 1371 BGB: Endet sie durch den Tod eines Ehegatten, wird der Zugewinnausgleich durchgeführt, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erhöhter gesetzlicher Erbteil). Ob im Einzelfall tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde, bleibt dabei außer Betracht.

Den sogenannten kleinen Pflichtteil plus Zugewinn nach § 1373 ff. BGB kann der überlebende Ehegatte dann verlangen, wenn er nicht Erbe wird und ihm auch kein Vermächtnis zusteht. Nicht nur für ihn, sondern auch für die anderen Pflichtteilsberechtigten richtet sich die Höhe des Pflichtteils in diesem Fall nach dem nicht erhöhten, normalen gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

b) Die Feststellung des Nachlasses

Die Höhe des Nachlasses wird nach dem Bestand und dem Wert bestimmt, den der Nachlass zur Zeit des Erbfalls hatte. Für die Feststellung des Nachlasswertes ist der Verkehrswert maßgebend, bei einem Landgut der Ertragswert.
Der Pflichtteilsberechtigte kann den Wert des Nachlasses aber nicht selbst ermitteln. Aus diesem Grund hat er gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und einen Mitteilungsanspruch hinsichtlich des Nachlasswertes.

c) Ausnahmsweise werden Anrechnungen auf den Pflichtteil vorgenommen, wenn der Erblasser zu seinen Lebzeiten gewisse Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten oder sonst an einen Abkömmling gemacht hat.

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