Grundsätzlich setzt der Anspruch auf den Pflichtteil voraus, dass der Erblasser einen Erben enterbt hat. Ausnahmsweise kann der Anspruch auf den Pflichtteil aber auch durch Ausschlagung des Erbes hergestellt werden.
Schließt der Erblasser einen gesetzlichen Erben, der zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt, vom Erbe ganz oder teilweise aus, so entsteht in der Person des Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsanspruch.
Der Ausschluss vom Erbe muss nicht ausdrücklich geschehen. Vielmehr reicht es aus, dass der Erblasser zum Ausdruck bringt, dass andere Personen bedacht werden.
Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung (s.o.). Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.
Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.
Zwei Fälle sind hier zu unterscheiden:
a) Schlägt der überlebende Ehegatte das ihm zugewandte Erbe aus, kann er nach § 1371 BGB neben dem Pflichtteil auch den konkreten Zugewinnausgleich fordern. Diese Vorgehensweise kann u.a. dann von Interesse sein, wenn der überlebende Ehegatte während der Ehe wesentlich weniger Vermögen erwerben konnte als der verstorbene Ehegatte.
b) Auch wenn der Erblasser hinsichtlich des durch Testament oder Erbvertrag zugewandten Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen verfügt hat, kann der Erbe u.U. die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil verlangen.
Solche Beschränkungen und Beschwerungen sind insbesondere die Anordnung
Unterliegt das Erbe solchen Beschränkungen, war gemäß § 2306 BGB nach der Rechtslage bis 01.01.2010 bei den Folgen einer Erbausschlagung danach zu differenzieren, ob das zugewandte Erbe kleiner oder größer als der Pflichtteil war. Diese Unterscheidung ist nun entfallen. Jetzt gilt: Ist ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter mit einer der oben genannten Beschränkungen oder Beschwerungen belastet, kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt. Den Pflichtteil erhält er ohne die angeordneten Beschränkungen. Die Ausschlagungsfrist beginnt erst in dem Moment zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder Beschwerung erfährt.
Ist das Erbe geringer als der Pflichtteil, hat der Erbe zu seinem Erbteil einen Zusatzpflichtteilsanspruch. Das bedeutet, er kann von den Miterben den zum vollen Pflichtteil fehlenden Betrag (= Zusatzpflichtteil) verlangen, so dass er in der Summe von Erbe und Zusatzpflichtteil auf den vollen Pflichtteil kommt.
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