Der Anspruch auf den Pflichtteil ist ein Geldanspruch. Er entsteht mit dem Tod des Erblassers und wird in diesem Zeitpunkt fällig. Das bedeutet, dass der oder die betroffenen Erben, gegen die sich der Pflichtteilsanspruch richtet, unter Umständen gezwungen sind, einen Kredit aufzunehmen oder Sachwerte zu verkaufen, um den Pflichtteilsberechtigten auszuzahlen. Dies kann jedoch ihre eigene Existenzgrundlage gefährden. Das Gesetz gibt daher den Erben die Möglichkeit, die Stundung des Pflichtteilsanspruches zu fordern. Die entsprechende Regelung findet sich in § 2331a BGB.
Seit der Erbrechtsreform vom 1. Januar 2010 kann jeder Erbe, nicht nur ein Pflichtteilsberechigter, die Stundung verlangen.
Voraussetzung für die Stundung ist weiterhin, dass die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruches für den Erben eine besondere Härte darstellt. Ein Beispiel dafür wäre, dass der Erbe zur Aufgabe der Familienwohnung gezwungen wäre oder zur Veräußerung des Betriebes, aus dem er seine hauptsächlichen Einkünfte bezieht.
Keine besondere Härte ist es dagegen, wenn der Erbe sich von Gegenständen trennen muss, an denen er sehr hängt, Werte zur Unzeit veräußern muss oder einen Kredit zu ungünstigen Bedingungen aufnehmen muss.
Liegen die genannten Voraussetzungen in der Person des oder der Erben vor, können er oder sie beim Nachlassgericht die Stundung des Pflichtteilsanspruches beantragen. Bei der Entscheidung sind die Interessen beider Seiten abzuwägen. Die Entscheidung muss nicht die Stundung, sondern kann auch nur Ratenzahlung anordnen. Je nach Fall kann das Nachlassgericht auch anordnen, dass der oder die Erben für den gestundeten Betrag eine Sicherheitsleistung zu erbringen haben.
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