Restpflichtteil - Was ist damit gemeint?

Der Pflichtteil ist das Mindeste, was die Personen, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören, erhalten können. Er ist der Verfügung des Erblassers grundsätzlich entzogen. Nur unter ganz engen Voraussetzungen kann dem Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteil entzogen werden.

Erblasser versuchen aber häufig auch den Pflichtteil zu "drücken", in dem sie dem Pflichtteilsberechtigten zwar im Testament etwas zuwenden, diese Zuwendung aber unterhalb des Pflichtteilsanspruchs halten.

Das Gesetz regelt in § 2305 BGB, dass dieses Vorgehen dem Erblasser nur begrenzt erlaubt ist. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf Auszahlung des so genannten. Rest- oder Zusatzpflichtteils gegen die Miterben. Der Restpflichtteil ist die Differenz zwischen dem vollen Pflichtteil und der testamentarischen Zuwendung.

1. Liegt die im Testament gemachte Zuwendung wertmäßig unterhalb der Pflichtteilsquote hat der Pflichtteilsberechtigte - nachdem er die Erbschaft angenommen hat - gegen die Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Rest- bzw. Zusatzpflichtteils, § 2305 BGB. Das bedeutet, dass er von den Miterben einen Ausgleich bis zur Höhe seines Pflichtteils verlangen kann.

Wichtig:
In diesem Fall erhält der restpflichtteilsberechtigte Erbe wertmäßig den vollen Pflichtteil.

2. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte das Erbe, das wertmäßig unterhalb der Pflichtteilsquote liegt, dagegen aus, so hat er nur einen Anspruch auf den Restpflichtteil.

Wichtig:
In diesem Fall geht dem Pflichtteilsberechtigten also das im Testament Zugewendete verloren.

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