Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch durch den Erbfall entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB).
Als Höchstfrist für die Verjährung aller durch einen Erbfall ausgelösten Ansprüche setzt § 199 Abs. 3a BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis vom Erbfall 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs fest.
Nach § 2332 BGB beginnt die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs mit dem Erbfall zu laufen.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt immer in drei Jahren.
Achtung: Nach Eintritt der Verjährung braucht der Erbe nicht mehr zu zahlen! Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher innerhalb der Frist entweder ein schriftliches Anerkenntnis der Erben über seinen Pflichtteilsanspruch verlangen oder - wird ein Anerkenntnis nicht abgegeben - Klage einreichen. |
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