1. Nicht alle Personen, die gesetzliche Erben des Erblassers sind, sind auch berechtigt, den Pflichtteil verlangen zu können. Nur die nächsten Familienangehörigen, das sind die Abkömmlinge (insbesondere Kinder und Enkelkinder), Eltern und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (vgl. § 10 Lebenspartnerschaftsgesetz), werden von dem Recht auf den Pflichtteil erfasst.
Vom Pflichtteilsrecht nicht erfasst werden Verwandte wie Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten sowie der nichteheliche Lebensgefährte.
Auch nichteheliche Kinder die in den alten Bundesländern vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden oder die vorzeitigen Erbausgleich erhalten haben, haben gegen ihren Vater keinen Pflichtteilsanspruch.
2. Der Anspruch auf den Pflichtteil setzt weiterhin voraus, dass derjenige, der ihn geltend macht, erbberechtigt ist. Insoweit schließen Erbberechtigte der 1. Ordnung (Ehegatte, Kinder des Erblassers), Erben der 2. Ordnung (Eltern des Erblassers) aus usw.
3. Läuft gerade eine Scheidung, so ist der überlebende Ehegatte nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn er auch erbberechtigt ist. Insoweit gilt folgendes:
Ehegatten sind nur bei bestehender Ehe erbberechtigt. Nach der Scheidung entfällt dieses Erbrecht.
Die gesetzliche Regelung in § 1933 BGB schränkt das Erbrecht des Ehegatten noch weiter ein: Hatte der Verstorbene die Scheidung bereits beantragt und lagen die Voraussetzungen der Scheidung vor, so entfällt das Ehegattenerbrecht, obwohl zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten die Ehe noch bestand, d.h. noch nicht geschieden war.
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