Der Pflichtteil ist das, was einem pflichtteilsberechtigten Erben grundsätzlich nicht genommen werden kann. Unter ganz engen Voraussetzungen ist dem Erblasser aber die Entziehung des Pflichtteils gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten möglich. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 2333 - 2337 BGB.
1. Einem Abkömmling kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen, wenn
2. Die Regelung gilt entsprechend auch für die Entziehung eines Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Wichtig: |
Der Erblasser kann demjenigen, dem er den Pflichtteil entzogen hat, wegen der Verfehlung verzeihen. Dadurch wird die Pflichtteilsentziehung unwirksam. Der Erblasser muss dazu zum Ausdruck bringen, dass er die Verfehlung bzw. Kränkung nicht mehr als eine solche empfindet. Der Pflichtteilsberechtigte muss diese Verzeihung allerdings im Streitfall beweisen können. |
3. Die Entziehung des Pflichtteils findet durch letztwillige Verfügung statt. Der Entziehungsgrund muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung bestehen und darin genannt werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 (vorsätzliche Straftat) muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. Wer die Entziehung geltend machen will, muss das Vorliegen des Entziehungsgrundes beweisen.
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