Der Pflichtteil hat den Zweck, den nächsten Angehörigen des Erblassers, einen Anteil am Nachlass zu sichern, weil sie natürliche Erben sind.
Der Erblasser kann z.B. durch eine testamentarische Verfügung bestimmen, dass die gesetzlichen Erben völlig vom Erbe ausgeschlossen sind, die so genannte Enterbung. Er kann aber auch sein gesamtes Vermögen in der Absicht verschenken, die gesetzlichen Erben zu beeinträchtigen.
In solchen Fällen stellen die gesetzlichen Vorschriften über den Pflichtteil sicher, dass die gesetzlichen Erben nicht vollkommen leer ausgehen.
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Er ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den oder die Erben richtet. Ein Recht zum Besitz von Nachlassgegenständen gibt der Pflichtteilsanspruch nicht.
Der Pflichtteil muss vom Berechtigten geltend gemacht werden, d.h. der Pflichtteilsberechtigte muss die Geldsumme verlangen.
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