Pflichtteil - Verzicht durch den Berechtigten

Bereits vor dem Erbfall besteht die Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet. Dazu wird ein entsprechender Vertrag mit dem Erblasser geschlossen. Als Gegenleistung für den Verzicht werden in aller Regel eine Abfindung oder bestimmte Vorteile im Testament oder Erbvertrag vereinbart. Ein solcher Vertrag muss vom Notar beurkundet werden. 

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