Der Erwerb von Todes wegen unterliegt der Erbschaftssteuer. Rechtsgrundlage hierfür ist das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Anfang Dezember 2008 hat der Bundesrat der Reform der Erbschaftssteuer zugestimmt. Diese ist zum 01. Januar 2009 in Kraft getreten. Das Ergebnis: Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen künftig im selbstgenutzten Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Voraussetzung: Sie bleiben nach dem Erbfall zehn Jahre lang im geerbten Haus oder der geerbten Wohnung wohnen und diese stellt den Hauptwohnsitz dar. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Hürde: Steuerfrei sind maximal 200 qm Wohnfläche. Daneben gibt es normale Vermögens-Freibeträge pro Ehegatten von 500.000 Euro sowie für Kinder von je 400.000 Euro. Familienbetriebe konnten seit 1. Januar 2009 steuerfrei vererbt werden, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wurden. Erben von Unternehmen, die den Betrieb nur sieben Jahre lang fortführten, mussten 15 Prozent Erbschaftssteuern auf das Betriebsvermögen zahlen. Für diese beiden wahlweise zulässigen Konstruktionen (Zehn-Jahres-Modell, Sieben-Jahres-Modell) galten jeweils weitere Voraussetzungen. Inzwischen hat es hier Änderungen gegeben.
Neue Reform ab 2010 (ab 01. Januar 2010 in Kraft): Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wurde die oben dargestellte Erbschaftssteuerreform in einigen Punkten den Vorstellungen der CDU/FDP-Regierung angepasst. Die wesentlichen Änderungen sind:
Im Zuge der Erbrechtsreform wurden auch Bewertungsregeln für Grundvermögen und Unternehmen geändert:
1. Wird Grundvermögen vererbt, soll hinsichtlich dessen Besteuerung der reale Marktwert zugrunde gelegt werden. Hiermit wurden die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006 (Az.: 1 BvL 10/02) umgesetzt. Darin hat das BVerfG entschieden, dass das damalige Erbschaftsteuerrecht verfassungswidrig war, weil Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften - anders als Barvermögen und Aktienbesitz - teilweise mit einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Betrag bewertet wurden. Die regelmäßig gegebene Steuerfreiheit des Übergangs von privat genutztem Wohneigentum nach damaligem Recht sollte durch die Anhebung der Erbschaftssteuerfreibeträge sicher gestellt werden. Für Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner als Erben wurde ein Steuererlass unter besonderen Voraussetzungen ermöglicht (siehe oben).
2. Der Fortbestand von Unternehmen nach dem Tod des Firmeninhabers wurde seit 2009 dadurch gefördert, dass bei der Vererbung von Familienbetrieben keine Erbschaftssteuer anfiel, wenn sie zehn Jahre lang unter Erhalt der Arbeitsplätze fortgeführt wurden und die Lohnsumme nach zehn Jahren mindestens 1.000 Prozent der Ausgangssumme betrug. Wurde das Unternehmen dagegen vom Erben nur sieben Jahre lang gehalten, waren 15 Prozent des Betriebsvermögens zu versteuern. Voraussetzung war, dass die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums von 7 Jahren nicht unter 650 Prozent der Ausgangslohnsumme gesunken war.
Ab 1. Januar 2010 gilt: 100 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens bleiben steuerlich als sogenannter Verschonungsabschlag außer Ansatz, wenn über sieben Jahre eine Lohnsumme von 700 Prozent der Ausgangslohnsumme eingehalten wird. Zusätzlich darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen nicht über 10 Prozent steigen. Der Erbe kann sich auch für das Fünf-Jahres-Modell entscheiden: Hier beträgt die Lohnsummenfrist fünf Jahre, die einzuhaltende Lohnsumme liegt bei 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Der Verwaltungskostenanteil darf nicht über 50 Prozent steigen.
Zusätzliche Einschränkung: Der nach dieser Regelung nicht zu versteuernde Teil des Vermögens bleibt nur außer Ansatz, soweit er 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser sogenannte Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal von derselben Person beansprucht werden.
Gesetzliche Regelung: §§ 13a und 13b ErbStG.
3. Die Erbschaftssteuer-Freibeträge für nahe Angehörige wurden ab 1. Januar 2009 angehoben:
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