Im Erbfall bestehen umfangreiche Anzeigepflichten, die die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass das Finanzamt die Erbschaftssteuer richtig ermitteln kann.
a) Diejenigen, die etwas aus dem Nachlass erhalten, haben grundsätzlich die Pflicht, den Anfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. Zuständig ist das Finanzamt am Wohnort des Verstorbenen. Teilweise gibt es – z. B. in einem Regierungsbezirk - ein spezielles Finanzamt für Erbschaftsangelegenheiten.
b) Darüber hinaus obliegt die Anzeigepflicht auch Standesämtern, Notaren und Gerichten für alles, was mit einem Erbfall zusammenhängt.
c) Auch Banken sind ab einem Vermögenswert von 1.000 Euro verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen, welche Vermögenswerte der Verstorbene angesammelt hat.
d) War der Erblasser Versicherungsnehmer und kommt es zu einer Auszahlung von mehr als 1.000 Euro, so sind auch die Versicherungsgesellschaften zur Anzeige verpflichtet.
Hinweis: Hat der Nachlass einen Wert von 250.000 Euro oder erbt der Erbe Kapitalvermögen in Höhe von 50.000 Euro und mehr, so wird das für den Erben zuständige Finanzamt darüber informiert. Es kann also in Zukunft überprüfen, wie das geerbte Vermögen versteuert wird. |
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