Sind Erblasser und Erwerber Inländer im Sinne von § 2 ErbStG, so unterliegt der gesamte Nachlass der deutschen Erbschaftssteuer. Die Inländereigenschaft ist gegeben, wenn der Steuerschuldner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Auch Ausländer, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, sind somit nach deutschem Erbschaftssteuerrecht steuerpflichtig.
Das gleiche gilt für Bürger der Bundesrepublik Deutschland, die sich vor dem Erbfall nicht länger als fünf Jahre im Ausland aufgehalten haben. Dies gilt selbst dann, wenn sie in der Bundesrepublik keinen Wohnsitz mehr hatten.
Auch das ererbte ausländische Vermögen eines Inländers unterliegt der deutschen Steuerpflicht. Unter Umständen muss dafür auch im Ausland Erbschaftssteuer entrichtet werden. Allerdings existieren mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen, in denen diese Sachlage berücksichtigt wird. Insbesondere sind dies die USA, die Schweiz, Schweden, Dänemark und Griechenland (nur bewegliche Nachlassgegenstände). Darüber hinaus kann die im Ausland gezahlte Steuer unter bestimmten Voraussetzungen auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.
Liegen die Voraussetzungen für die Inländereigenschaft weder in der Person des Erblassers noch in der Person des Erwerbers vor, ist die Besteuerung nach deutschem Erbschaftssteuerrecht auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen beschränkt. Hinsichtlich der Besteuerung dieses Vermögens ergeben sich weitere Einschränkungen aus dem Bewertungsgesetz.
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