Erbschaftssteuer - Wie wird der Zugewinnausgleich behandelt?

Haben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt (das ist immer dann der Fall, wenn sie nichts anderes vereinbart haben), bestehen im Erbfall Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten. 

Die Zugewinnausgleichs-Forderung nach § 5 ErbStG gilt nicht als Erwerb von Todes wegen im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes und und unterliegt somit nicht der Erbschaftssteuer. 

1. Wählt der überlebende Ehegatte den kleinen Pflichtteil und die Zugewinnausgleichsforderung, so ist letztere nicht zu versteuern, denn sie ist - wie gesagt - kein Erwerb von Todes wegen im Sinne des ErbStG.

2. Wählt der überlebende Ehegatte dagegen die pauschalierte Erhöhung der Erbquote um ein Viertel, ist der Erwerb zu versteuern. Allerdings steht dem überlebenden Ehegatten in diesem Fall ein besonderer Freibetrag zu, der vom Nachlasswert abzuziehen ist.

Dieser Freibetrag errechnet sich wie folgt:

Zunächst wird die konkrete Zugewinnausgleichsforderung ermittelt. Das ist die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen der Eheleute. Berücksichtigt wird hierbei nur das Vermögen, dass während der Ehe hinzugekommen ist. Davon steht dem überlebenden Ehegatten die Hälfte als Zugewinnausgleich zu. Dieser Betrag ist dann auch der besondere Freibetrag. 

Beispiel:
Herr A hat mit seiner Frau im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Er brachte in die Ehe ein Vermögen von 800.000 EUR ein. Die Frau brachte kein Vermögen mit. Im Zeitpunkt des Erbfalls hinterlässt Herr A seiner Frau ein Vermögen von 1.500.000 EUR. Die Frau hat immer noch kein eigenes Vermögen.

Der zu versteuernde Betrag ergibt sich wie folgt:

  • Nachlasswert                               1.500.000 EUR
  • ./. persönlicher Freibetrag                500.000 EUR
  • ./. Versorgungsfreibetrag                  256.000 EUR
  • ./. besonderer Freibetrag*                 350.000 EUR

                           zu versteuern:            394.000 EUR

* Berechnung des besonderen Freibetrages: 

Endvermögen abzüglich Anfangsvermögen:   700.000 EUR
Davon die Hälfte als Zugewinnausgleich:       350.000 EUR

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