Erbschaftssteuer - Steuerpflicht der Erbengemeinschaft

Häufig wird es so sein, dass mehrere Erben vorhanden sind, also eine Erbengemeinschaft existiert. In diesem Fall richtet sich die Besteuerung jedes einzelnen danach, mit welchem Anteil (= Erbquote) er am Nachlass beteiligt ist. 

Im Einzelnen gilt:

1. Hat der Erblasser hinsichtlich des Nachlasses eine Teilungsanordnung getroffen, hat dies für die Steuerpflicht der einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft keine Sonderfolgen. Auch wenn der einem Erben zugewandte Nachlassgegenstand eine niedrigere Bewertung hat, als der der anderen Erben, kommt das im Ergebnis allen Erben gemeinsam zugute. Die Besteuerung erfolgt nämlich auf den gesamten Nachlasswert, wobei jeder Erbe zu gleichen Teilen steuerpflichtig ist.

2. In dem Fall, dass der Erblasser eine Teilungsanordnung mit einem Vorausvermächtnis verbunden hat, hat der davon Begünstigte den erhaltenen Nachlasswert alleine zu versteuern. Auch die Schlechterstellung des Benachteiligten ist steuerlich zu berücksichtigen.

3. Kommt es zwischen den Erben zu Abfindungszahlungen als Ausgleich für einen höheren Anteil am Nachlass, so ist dies im privaten Bereich steuerrechtlich nicht erheblich. Hat sich die Abfindungszahlung dagegen auf den Ausgleich von Betriebsvermögen bezogen, unterliegt sie der Einkommenssteuer.

4. Haben die Erben einzelne Nachlassgegenstände unter sich aufgeteilt und nehmen so eine Teilung des Nachlasses vor, ist dies steuerrechtlich unerheblich.

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