Erbschaftssteuer - Steuerfreiheit / steuerfreier Nachlass

Die Zuwendung bestimmter Nachlassgegenstände unterliegt nicht der Erbschaftssteuer. Insoweit gilt folgendes:

1. Hausrat, Wäsche, Kleidung bis zu einem Wert von 41.000 Euro (bei Steuerklasse I) und zusätzlich andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro unterliegen nicht der Erbschaftssteuer.

2. Personen, die den Steuerklassen II oder III zugehören, können die vorgenannten Gegenstände insgesamt nur bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro steuerfrei erwerben.

3. Der Dreißigste gem. § 1969 BGB ist steuerfrei (dabei handelt es sich um Unterhaltskosten für Familienangehörige des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten dreißig Tage nach dem Eintritt des Erbfalles).

4. Steuerfrei ist auch ein Betrag bis zu 20.000 Euro für die unentgeltliche bzw. unterbezahlte Pflege des Erblassers.

5. Auch weitere Nachlassgegenstände, die in §§ 13 und 13a ErbStG aufgeführt sind, sind steuerfrei. Für Betriebsvermögen gilt ab 1. Januar 2010:

100 Prozent des Wertes des Betriebsvermögens bleiben steuerlich als sogenannter Verschonungsabschlag außer Ansatz, wenn über sieben Jahre eine Lohnsumme von 700 Prozent der Ausgangslohnsumme eingehalten wird. Zusätzlich darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am Betriebsvermögen nicht über 10 Prozent steigen. Der Erbe kann sich auch für das Fünf-Jahres-Modell entscheiden: Hier beträgt die Lohnsummenfrist fünf Jahre, die einzuhaltende Lohnsumme liegt bei 400 Prozent der Ausgangslohnsumme. Der Verwaltungskostenanteil darf nicht über 50 Prozent steigen.

Zusätzliche Einschränkung: Der nach dieser Regelung nicht zu versteuernde Teil des Vermögens bleibt nur außer Ansatz, soweit er 150.000 Euro nicht übersteigt. Dieser sogenannte Abzugsbetrag kann innerhalb von zehn Jahren nur einmal von derselben Person beansprucht werden.

Die einzuhaltende Lohnsumme ist die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen des Betriebes innerhalb von fünf (bzw. sieben) Jahren nach dem Erbfall. Diese darf nicht unter einen bestimmten Prozentsatz der Ausgangslohnsumme fallen, bei der es sich um die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Erbfall endenden Wirtschaftsjahre handelt. Betriebe mit einer Ausgangslohnsumme von 0 Euro oder mit nicht mehr als 20 Mitarbeitern können auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme in den Genuss der Steuererleichterungen kommen.

Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Mindestlohnsumme hat übrigens nicht den völligen Verlust der Steuererleichterung zur Folge: Stattdessen verringert sich der Verschonungsabschlag rückwirkend in dem prozentualen Umfang, in dem die Mindestlohnsumme unterschritten wurde.

6. Wohnimmobilien können bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen steuerfrei an Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder vererbt werden. So muss sich die Immobilie innerhalb eines Staates der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden, der Erblassser muss darin selbst bis zu seinem Ableben gewohnt haben und der Erbe muss diese Selbstnutzung unverzüglich und für die Dauer von zehn Jahren fortsetzen (Lebensmittelpunkt in der geerbten Wohnung). Die Voraussetzung der Selbstnutzung durch den Erblasser bzw. Erben fällt nur dann weg, wenn der Betreffende durch einen wichtige Grund an der Selbstnutzung gehindert wurde. Solche Gründe sind der eigene Tod oder der notwendige Umzug ins Pflegeheim (Pflegestufe 3), aber nicht z. B. die Absicht, das Haus zu vermieten. Bei Kindern als Erben gibt es eine zusätzliche Einschränkung: Steuerfrei sind maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche, der Rest ist ggf. steuerpflichtig. Zieht der Erbe vorzeitig aus, muss nachversteuert werden.

7. Vermietete Wohnimmobilien werden nach § 13c ErbStG bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nur mit 90 % ihres Wertes angesetzt.

Gesetzliche Regelung: §§ 13, 13a und 13b, 13c ErbStG.

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