Erbschaftssteuer -  Wann sind Veräußerungsgewinne zu versteuern?

Hat der Erblasser dem Erwerber Grundstücke oder Wertpapiere hinterlassen, fragt sich, ob der Erwerber neben der Erbschaftssteuer bei der Veräußerung dieses Nachlasses auch Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn entrichten muss.

Auch im privaten Bereich erzielte Veräußerungsgewinne sind nach § 23 EStG zu versteuern – allerdings sind sie bei Einhaltung bestimmter Fristen zwischen Erwerb und Veräußerung steuerfrei. Hier gilt:

Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten beträgt die Frist zehn Jahre. Werden sie mehr als zehn Jahre gehalten, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung (oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren) ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Für andere Wirtschaftsgüter gilt eine Frist von einem Jahr. Werden diese Wirtschaftsgüter aber innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung zur Erzielung von Einkünften verwendet, verlängert sich die Frist auf zehn Jahre.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben nach § 23 Abs. 3 EStG steuerfrei, wenn der daraus erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.

Sonderfall Wertpapiere: Seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 sind private Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren, Dividenden sowie Zinsen immer und auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Der Steuersatz beträgt 25 Prozent plus Solidarzuschlag und Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt. Dies gilt für alle Zuflüsse aus den genannten Quellen, die ab 01.01.2009 stattgefunden haben. Gemindert wird die Besteuerung hier nur noch durch den (ab 01.01.2009 neu eingeführten) Sparer-Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen. Dieser beträgt 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG).

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