Erbschaftssteuer - Erbschaftssteuersätze und Härtefallregelung

1. Erbschaftssteuersätze / Jeweiliger Erbschaftssteuersatz

Folgende Erbschaftssteuersätze gelten zur Zeit hinsichtlich des Erwerbes von Todes wegen. Sie sind in § 19 Erbschaftssteuergesetz (ErbStG)  geregelt.

a) Erbschaftssteuersätze bis 31. Dezember 2008  

Steuerpflichtiger Erwerb
bis EUR

Vomhundertsatz der Steuerklasse
I II III
52.000  7 12 17
 256.000 11 17 23
 512.000 15 22 29
 5.113.000 19 27 35
 12.783.000 23 32 41
25.565.000 27 37 47
 über 25.565.000 30 40 50

b) Erbschaftssteuersätze ab 01. Januar 2009

Steuerpflichtiger Erwerb
bis EUR

Vomhundertsatz der Steuerklasse
I II III
75.000  7 30 30
 300.000 11 30 30
 600.000 15 30 30
 6.000.000 19 30 30
 13.000.000 23 50 50
26.000.000 27 50 50
 über 26.000.000 30 50 50

c) Erbschaftssteuersätze ab 01. Januar 2010 (Änderungen in Steuerklasse II)

Steuerpflichtiger Erwerb
bis EUR

Vomhundertsatz der Steuerklasse
I II III
75.000  7 15 30
 300.000 11 20 30
 600.000 15 25 30
 6.000.000 19 30 30
 13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
 über 26.000.000 30 43 50

2. Erbschaftssteuer und Härtefallregelung

Wird der steuerpflichtige Erwerb auch nur um einen Euro überschritten, gilt bereits der höhere Erbschaftssteuersatz. Das würde bei geringen Überschreitungen zu unbilligen Ergebnissen führen, da der Mehrerwerb durch den höheren Steuersatz mehr als aufgezehrt würde.

§ 19 Abs. 3 ErbStG beinhaltet für diesen Fall eine Härtefallregelung. Danach wird - je nach Steuersatz gestaffelt - die Mehrsteuer begrenzt und zwar auf den Mehrerwerb.

Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seinem Enkel ein Vermächtnis in Höhe von 501.000 EUR. Die Eltern des Enkels leben noch, so dass der Enkel einen Freibetrag von 200.000 EUR hat. Zu versteuern sind mithin 301.000 EUR.
Wären nur 300.000 EUR zu versteuern gewesen, hätte die Erbschaftssteuer 11 % (= 33.000 EUR) betragen. Bei einem zu versteuernden Betrag über 301.000 EUR läge der Steuersatz bei 15 % (= 45.150 EUR). Der Enkel müsste also bei dem Mehrerwerb von 1.000 EUR "schlappe" 12.150 EUR mehr an Steuern zahlen.
Hier greift die Härtefallregelung ein: Die Mehrsteuern werden reduziert auf die Hälfte des Mehrerwerbs (= 1.000 EUR), betragen also 500 EUR. Im übrigen zahlt der Enkel die Steuern, die für einen Erwerb von 300.000 EUR anfallen, also 33.000 EUR.

Eine Reduzierung auf die Hälfte des Mehrerwerbs findet bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent statt. Liegt der Steuersatz über 30 Prozent, werden die Mehrsteuern auf drei Viertel des Mehrerwerbs verringert (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

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