Erbschaftssteuer - Für wen gelten welchen Steuerklassen und Freibeträge?

Hinweis: Sie sind hier auf einer Unterseite zum Thema "Erbschaftssteuer" (ausführliche Infos bzw. zum Einstieg in dieses Thema bitte dort lesen).

Im Falle einer Erbschaft gelten folgende Steuerklassen und Freibeträge für die jeweilige Personengruppe. Soweit einer Person ein Freibetrag zusteht, wird ein Erwerb von Todes wegen in der jeweiligen Höhe bei der Bemessung der zu entrichtenden Steuern nicht mit berücksichtigt. Die Freibeträge können im Erbfall - anders als bei Schenkungen zu Lebzeiten - nur einmal in Anspruch genommen werden.

Steuerklassen und Steuerfreibeträge bis 31. Dezember 2008

Steuerklasse

Personen Freibetrag in EUR
I Ehepartner 307.000
Kinder und Stiefkinder 205.000
Enkelkinder, wenn der das Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist 205.000
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 51.200
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen  51.200
II Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 10.300
Geschwister 10.300
Nichten und Neffen 10.300
Stiefeltern 10.300
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 10.300
geschiedene Ehepartner 10.300
III alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 5.200

Steuerklassen und Steuerfreibeträge ab 01. Januar 2009

Steuerklasse

Personen Freibetrag in EUR
I Ehepartner 500.000
Kinder und Stiefkinder 400.000
Enkelkinder, wenn der das Kind/Stiefkind des Erblassers gestorben ist 400.000
Enkelkinder, Stiefenkel, Urenkel 200.000
Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen 100.200
II Eltern und Großeltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000
Geschwister 20.000
Nichten und Neffen 20.000
Stiefeltern 20.000
Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000
geschiedene Ehepartner 20.000
III alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger 20.000
III Eingetragene Lebenspartner 500.000

Hinweis: Im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2010 Anpassungen des Erbschaftssteuersystems vorgenommen. Die Freibeträge sind davon nicht betroffen.

Seit 14.12.2010 gehören eingetragene Lebenspartner wie Ehegatten der Erbschaftssteuerklasse I an (Steuerklasse II bei geschiedener Ehe bzw. aufgelöster Lebenspartnerschaft). Der Freibetrag der Lebenspartner beträgt weiterhin 500.000 Euro. Die neue Steuerklasse hat Einfluss auf den Steuersatz.

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