Erbschaftssteuer - Steuerpflicht bei Vorerbschaft / Nacherbschaft

Hatte der Erblasser die Vorerbschaft und Nacherbschaft angeordnet, sind einige Besonderheiten zu beachten.

1. Aus erbrechtlicher Sicht ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalles (also bei Tod des Vorerben) Erbe des Erblassers (der die Vor- und Nacherbfolge angeordnet hat).

2. Aus erbschaftssteuerrechtlicher Sicht ist hingegen nur der Vorerbe Erbe des Erblassers. Der Nacherbe gilt als Erbe des Vorerben. Der Nacherbe hat aber die Möglichkeit zu beantragen, dass der Besteuerung des Nacherbes sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wird. Dies kann für die Steuerklasse und den Steuersatz des Erben günstiger sein.

Beispiel:
Herr A setzt seine Tochter zum Vorerben und seinen Sohn zum Nacherben ein. Die Tochter hat keine Kinder. Nachdem die Tochter verstorben ist, erwirbt der Sohn den Nachlass von Herrn A im Wert von 200.000 Euro.
Aus steuerrechtlicher Sicht wird der Sohn grundsätzlich so behandelt, als hätte er das Vermögen seines Vaters von seiner Schwester ererbt. Das bedeutet Steuerklasse II mit einem Steuersatz von 20 % unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 20.000 Euro. Im Ergebnis müsste der Sohn also 36.000 Euro Erbschaftssteuern zahlen.
Deshalb beantragt der Sohn, dass der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater zugrunde zu legen ist. Nun ist er in die Steuerklasse I einzuordnen, in der ein Freibetrag von 400.000 Euro gewährt wird. Der Sohn muss nun gar keine Erbschaftssteuern mehr zahlen.

3. Erbt der Nacherbe nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern wird er gleichzeitig Erbe des Vorerben (im obigen Beispiel der Tochter), wird für jeden der beiden Erbfälle die Steuer nach den getrennten Steuerklassen berechnet. Allerdings steht dem Erben nur einmal ein Freibetrag zu. 

Beispiel:
Erbt im obigen Beispiel der Sohn vom Vater 400.000 Euro und zusätzlich von der Tochter 25.000 Euro, so beträgt der Erwerb insgesamt 425.000 Euro. Nach Abzug des Steuerfreibetrages für den Nachlass des Vaters bleibt ein zu versteuernder Betrag von 25.000 Euro. Die Besteuerung richtet sich nach Steuerklasse II, Steuersatz 15 %. Ein Freibetrag steht dem Sohn insoweit nicht mehr zu. Er muss also 3.750 Euro Erbschaftssteuern entrichten.

4. Möglich ist auch, dass der Nacherbfall aufgrund anderer Umstände, als dem Tod des Vorerben eintritt. In diesem Fall muss zunächst der Vorerbe den Erwerb versteuern. Bei Eintritt des Nacherbfalles muss der Nacherbe, wenn der Vorerbe die Erbschaft an den Nacherben herauszugeben hat, nocheinmal voll versteuern. Allerdings wird die bereits vom Vorerben gezahlte Erbschaftssteuer anteilig angerechnet (§ 6 Abs. 3 ErbStG).

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