Erbschaftssteuer: Versorgungsfreibetrag / Versorgungsfreibeträge

Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und das Kind / die Kinder erhalten zusätzlich zum Steuerfreibetrag ein besonderer Versorgungsfreibetrag.

Personen Freibetrag in EUR
Ehepartner / Lebenspartner 256.000
k
Kinder bis zu 5 Jahren 52.000
Kinder vom   5. bis 10. Jahr 41.000
Kinder vom 10. bis 15. Jahr 30.700
Kinder vom 15. bis 20. Jahr 20.500
Kinder vom 20. bis 27. Jahr 10.300

Kürzung der Versorgungsfreibeträge

Der dem jeweiligen Erben zustehende Versorgungsbeitrag wird gekürzt, wenn der Ehe- bzw. Lebenspartner oder das Kind nach dem Tod des Erblassers eine Versorgungsleistung (z.B. eine Hinterbliebenenrente) erhält, die nicht erbschaftssteuerpflichtig ist.

Die Kürzung erfolgt in Höhe des Kapitalwerts dieser Bezüge. Dieser ist bei Kindern nach § 13 Abs. 1 Bewertungsgesetz und bei Ehe- bzw. Lebenspartnern nach § 14 Bewertungsgesetz zu ermitteln.

a) Die Berechnung findet bei Ehe- und Lebenspartnern wie folgt statt:

Zunächst wird der Jahreswert der Bezüge ermittelt. Dieser wird mit einem Vervielfältiger nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes multipliziert.

Das Bundesfinanzministerium stellt die Vervielfältiger für den Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung im Jahresbetrag von einem Euro nach Lebensalter und Geschlecht der Berechtigten in einer Tabelle zusammen und veröffentlicht diese im Bundessteuerblatt.

Aus dem ermittelten Vielfachen des Jahreswertes erhält man den Kapitalwert unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent.

Hat eine so bewertete Leistung bei einem Alter

1. bis zu 30 Jahren
nicht mehr als 10 Jahre,

2. von mehr als 30 Jahren bis zu 50 Jahren
nicht mehr als 9 Jahre,

3. von mehr als 50 Jahren bis zu 60 Jahren
nicht mehr als 8 Jahre,

4. von mehr als 60 Jahren bis zu 65 Jahren
nicht mehr als 7 Jahre,

5. von mehr als 65 Jahren bis zu 70 Jahren
nicht mehr als 6 Jahre,

6. von mehr als 70 Jahren bis zu 75 Jahren
nicht mehr als 5 Jahre,

7. von mehr als 75 Jahren bis zu 80 Jahren
nicht mehr als 4 Jahre,

8. von mehr als 80 Jahren bis zu 85 Jahren
nicht mehr als 3 Jahre,

9. von mehr als 85 Jahren bis zu 90 Jahren
nicht mehr als 2 Jahre,

10. von mehr als 90 Jahren
nicht mehr als 1 Jahr

bestanden und beruht der Wegfall auf dem Tod des Zahlungsempfängers oder -verpflichteten, muss die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Leistung berichtigt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des Jahres zu stellen, das auf den Todesfall folgt.

b) Bei Kindern findet die Berechnung wie folgt statt:

Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zum Bewertungsgesetz zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

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