Der Unterhaltsanspruch der Kinder (Unterhalt für Kind / Kinder; Kindesunterhalt)

Hinweis: Die Informationen zum Unterhalt für Kinder wurden mit Blick auf die Anfang des Jahres 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsreform komplett überarbeitet.

Bis 31.12.2007 wurde die Höhe des Unterhaltsanspruches von Kindern nach den Richtwerten der Düsseldorfer Tabelle (neue Bundesländer) oder der Berliner Tabelle (alte Bundesländer) berechnet. Zum 1.1.2008 - im Zuge der Reform des Unterhaltsrechts - ist die Berliner Tabelle entfallen. Für Kinder in ganz Deutschland gelten nun einheitlich die Sätze der Düsseldorfer Tabelle in der ab 1.1.2008 gültigen Neufassung. Es handelt sich um unverbindliche Richtwerte, die von den Gerichten in der Regel zur Berechnung der Unterhaltshöhe herangezogen werden.  

1. Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen  ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Folge: Hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes. Diese Regelung (Gleichbehandlung hinsichtlich der Dauer des Unterhalts) hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach der früheren Rechtslage wegen nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung verfassungswidrig war (Az. 1 BvL 9/04, Beschluss vom 28.2.2007,).

Der Kindesunterhalt wird zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Dieser wird als Anteil des doppelten Kinderfreibetrages aus dem Einkommenssteuergesetz berechnet (§ 1612a BGB) und ist vom Alter des Kindes abhängig.

2. Unterhaltsansprüche der Kinder - d.h. minderjähriger Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die noch zur Schule gehen und bei ihren Eltern wohnen - haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.

Zum Thema Unterhalt für Kinder soll an dieser Stelle folgendes behandelt werden:

  1. Anrechnung von Kindergeld ab 01.01.2008
  2. Gesetzlicher Mindestunterhalt für Kinder
  3. Düsseldorfer Tabelle 2011
  4. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
  5. Unterhalt im "vereinfachten Verfahren"
  6. Besondere zusätzliche Kosten des Kindes
  7. Unterhalt für eine Brufsausbildung / ein Studium
  8. Unterhalt für eine völlig neue, zweite Ausbildung
  9. Wer klagt den Unterhaltsanspruchs ein?
10. Übergangsregelungen - Reform zum 01.01.2008

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