In welchen Fällen darf der Unterhalt verweigert werden?

1. Verweigerung des Kindesunterhalts

Kinder haben nach einer Scheidung weiterhin das Recht auf Unterhaltsleistungen von Seiten beider Elternteile. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten generell durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Diese Zahlungen können nicht verweigert werden.

2. Verweigerung des Ehegattenunterhalts

Ehegatten hingegen haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt. Neben der Kinderbetreuung fallen darunter auch Umstände wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die eine angemessene Selbstversorgung unmöglich machen. So kann auch nach der Scheidung kinderloser Ehen vom besser verdienenden Partner finanzielle Unterstützung eingefordert werden. Dieser Anspruch erlischt, sobald der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. Mit der Reform des Unterhaltsrechtes ab 1.1.2008 wurde der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Scheidung im Gesetz verankert. Die Möglichkeiten zur höhenmäßigen Begrenzung oder Befristung des Unterhaltsanspruches wurden erweitert (§ 1578b BGB).  Eine Wiederverheiratung oder die Aufnahme einer dauerhaften Lebensgemeinschaft beenden das Anrecht auf Unterhalt.

Selbst wenn die Situation des ehemaligen Ehegatten eine der Voraussetzungen für Unterhalt erfüllt, gibt es Gründe, die dem Unterhaltsverpflichteten eine Verweigerung der Unterhaltszahlung ermöglichen. Diese Gründe sind in § 1579 BGB " Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit" festgelegt. Der Ausschluss oder die Kürzung der Zahlungen bzw. deren zeitliche Einschränkung darf in keinem Fall das Wohlergehen zu versorgender Kinder beeinträchtigen.

1. § 1579 BGB im Wortlaut [mehr dazu]
2. Einzelfälle zur groben Unbilligkeit [mehr dazu]

nach oben | Vorhergehende SeiteUnterhalt ÜberblickFamilienrecht Startseite


© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de

Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht