Auch Schwule und Lesben, also gleichgeschlechtliche Lebenspartner, haben im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) Anspruch auf gegenseitigen Unterhalt. Es gibt Unterhaltsansprüche während der Partnerschaft, bei Trennung und nach der Partnerschaft.
1. Lebenspartnerschaftsunterhalt:
Nach § 5 LPartG sind die Partner dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhalten. Einige Vorschriften über den Ehegattenunterhalt (Familienunterhalt) sind entsprechend auf Schwule und Lesben anwendbar:
2. Trennungsunterhalt:
Lebenspartner heben ebenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt (§ 12 LPartG). Die Vorschriften über den Trennungsunterhalt bei Ehegatten und die Rangfolge der Unterhaltsansprüche sind entsprechend anwendbar (§ 1361 BGB, § 1609 BGB).
3. Nachpartnerschaftlicher Unterhalt:
§ 16 LPartG gewährt schwulen und lesbischen Lebenspartnern einen Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Wie bei Ehegatten wurde auch hier zum 1.1.2008 der Grundsatz der Eigenverantwortung gesetzlich verankert: Grundsätzlich muss nach Ende der Partnerschaft jeder für sich selbst sorgen. Ist ein Partner dazu außerstande, kann er entsprechend den Regelungen für Ehegatten vom anderen Unterhalt verlangen. Der andere muss leistungsfähig sein; die allgemeinen Rangfolgeregelungen sind zu beachten.Vorhergehende Seite | Unterhalt Überblick | Familienrecht Startseite
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