Die Höhe des Unterhalts hängt von zwei Hauptfaktoren ab: Der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Jedes Ehepaar hat einen unterschiedlichen Lebensstil und Lebensstandard. Der Gesetzgeber berücksichtigt dies, indem er das Maß des Unterhalts an den ehelichen Lebensverhältnissen und damit am Lebensstandard während der Ehe ausrichtet.
Ab 1.1.2008 existieren erweiterte Möglichkeiten, den Unterhaltsanspruch wegen "Unbilligkeit", also aus Gerechtigkeitserwägungen heraus, bis auf das Niveau eines angemessenen Unterhaltes herabzusetzen. Dabei muss allerdings Rücksicht auf die Belange eines gemeinsamen Kindes genommen werden, das der Berechtigte betreut. Berücksichtigt wird ferner, ob dem Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile für seine berufliche Situation nach der Ehe entstanden sind - etwa weil er oder sie ein gemeinsames Kind gepflegt oder den Haushalt geführt hat. Auch die Dauer der Ehe spielt nun eine Rolle. Bei kurzen Ehen wird es künftig eher zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruches kommen.
Auch eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches ist seit 1.1.2008 möglich - wenn ein unbegrenzter Anspruch als ungerechtfertigt erscheint. Auch hier muss das Gericht beachten, ob dem Berechtigten ein gemeinsames Kind zur Pflege oder Erziehung anvertraut ist (§ 1578b BGB).
Ausgangspunkt für die Berechnung der Unterhaltshöhe ist immer das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Dieses ergibt sich aus dem Nettomonatsgehalt plus je 1/12 des jährlichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes, abzüglich der Steuern und Sozialversicherungen. Vom Nettoeinkommen sind noch einmal 5% für berufsbedingte Aufwendungen und monatlich auf Grund von Krediten zu leistende Zahlungen abzuziehen. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens wird ein zu zahlender Kindesunterhalt ebenfalls vom Einkommen abgezogen. Mietfreies Wohnen in der eigenen Immobilie kann dagegen als so genannter Wohnwertvorteil dem Einkommen hinzugerechnet werden.
Bis 31.12.2007 richtete sich der Kindesunterhalt allein nach den Vorgaben der von Gerichten entwickelten Düsseldorfer Tabelle (alte Bundesländer) oder Berliner Tabelle (neue Bundesländer). Bei den dort genannten Zahlen handelt es sich um unverbindliche Richtwerte. Seit 01.01.2008 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle mit angepassten Richtwerten einheitlich für ganz Deutschland. Die Berliner Tabelle wird nicht mehr verwendet.
Die Düsseldorfer Tabelle wird regelmäßig angepasst. Die letzte Anpassung erfolgte am 30.11.2010 zur Düsseldorfer Tabelle für 2011. Die Zahlbeträge wurde dabei nicht abgeändert. Allerdings wurden die Bedarfskontrollbeträge zugunsten erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger um jeweils 50 Euro angehoben. Auch die Selbstbehaltssätze wurden geändert.
Seit 1.1.2008 ist der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder direkt gesetzlich geregelt. Er wird als Anteil des doppelten Kinderfreibetrages aus dem Einkommenssteuergesetz berechnet (§ 1612a BGB) und ist vom Alter des Kindes abhängig.
Weitere Erläuterungen zur Höhe des Unterhalts finden Sie auch in den Rubriken Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Verwandtenunterhalt.
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