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Das, was der Unterhaltsschuldner für sich behalten darf, der so genannte Selbstbehalt, geht aus den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle hervor. Im Einzelfall kann der Selbstbehalt auch höher als dort angeben sein.
Die nachfolgend aufgeführten Selbstbehaltsätze gelten ab 1.1.2011. Die bisherige Differenzierung zwischen den neuen und den alten Bundesländern gilt ab 1.1.2008 nicht mehr.
1. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
2. gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteiles wohnen und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden
770 Euro / Monat für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
950 Euro / Monat für erwerbstätige Unterhaltspflichtige.
In den oben genannten Beträgen sind jeweils 360 Euro für Warmmiete enthalten.
Der Selbstbehalt kann im Einzelfall höher angesetzt werden.
3. Gegenüber anderen volljährigen Kindern:
Angemessener Selbstbehalt mindestens 1.150 Euro / Monat einschließlich Warmmiete von 450 Euro.
4. Gegenüber Ehegatten (sowohl bei Trennung als auch bei Scheidung):
Unabhängig davon, ob Unterhaltspflichtiger erwerbstätig oder nicht: 1.050 Euro / Monat
5. Notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebt oder geschieden ist, unabhängig davon, ob erwerbstätig:
- gegenüber nachrangig
geschiedenem Ehegatten: 1.050 Euro / Monat
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 1.150 Euro
/ Monat
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: 1.500 Euro / Monat
6. Notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der im gemeinsamem Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig:
- gegenüber nachrangig
geschiedenem Ehegatten: 840 Euro / Monat
- gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern: 920 Euro /
Monat
- gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen: mindestens 1.500 Euro / Monat
(einschl. 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber
hinaus gehenden Einkommens, bei Vorhandensein von Vorteilen des Zusammenlebens
45 %. Angemessener Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammen lebenden
Ehegastten : Nach ehelichen Lebensverhältnissen / Halbteilungsgrundsatz,
mindestens 1.200 Euro (einschl. 350 Euro Warmmiete)
7. Bedarf der Mutter / des Vaters eines nichtehelichen Kindes: Nach Lebensstellung des betreuenden Elternteils, regelmäßig mindestens 770 Euro
Angemessener Selbstbehalt
gegenüber der Mutter / dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615
l , 1603 Abs. 1 BGB): Unabhängig davon, ob erwerbstätig: 1.050 Euro
/ Monat einschließlich bis zu 400 Euro für Warmmiete.
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