Wurde von den Eheleuten keine andere Vereinbarung getroffen, leben sie im (vom Gesetz angeordneten) Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Geht die Ehe auseinander, wird durch das Familiengericht ein sog. Zugewinnausgleich durchgeführt, der eine gerechte Teilung des Vermögens der Ehepartner zur Folge haben soll.
Hinweis: Das Bundeskabinett hat am im August 2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen. Diese Reform des Güterrechts ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.
Ziel der Reform war, einige Schwachstellen im bisherigen Güterrecht zu beseitigen und noch besser sicherzustellen, dass eine wirklich gerechte Teilung erfolgt. Zu den Regelungen im Einzelnen:
1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach früherem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem sog. „negativen Anfangsvermögen“ führten, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen fanden das ungerecht. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Viele Menschen fanden das ungerecht. Noch stärker betroffen war der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen erwarb. Hier blieben nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung des Güterstandes teilen. Das wurde nun geändert. Negatives Anfangsvermögen ist jetzt zu berücksichtigen.
Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nur so war Thomas imstande, seine Schulden zu bezahlen und Gewinn zu machen. Nach altem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb muss Regina nach Inkrafttreten der Reform keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
2. Schutz vor Vermögensmanipulationen
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach alter Rechtslage auf den Zeitpunkt der förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zu einem regelmäßig deutlich späteren Zeitpunkt hatte, nämlich dem der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht. In der Zwischenzeit bestand die Gefahr, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite schaffte.
Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Seine Frau Franziska hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.
Vor solchen Manipulationen ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt. Die Reform des Güterrechts sieht vor, dass der Vermögensstand bei Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Somit bleiben Ansprüche wie der von Franziska im Beispielsfall bestehen.
3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes
Der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags war bis 31.08.2009 nur gering ausgeprägt. Das belegt das folgende Beispiel: Sabine ist als erfolgreiche Unternehmerin unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von Rolf, einem erfolglosen Vertreter, scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an: Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Nach noch geltender Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft. Eine erfolgreiche Absicherung über dieses Verfahren setzt jedoch voraus, dass es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Ehepartner sein Vermögen in Sicherheit bringen will.
1. | Was heißt eigentlich Zugewinn? | [mehr dazu] |
2. | Was bedeutet Zugewinnausgleich? | [mehr dazu] |
3. | Zugewinnausgleich bei unbekanntem Anfangsvermögen? | [mehr dazu] |
4. | Wie hoch ist das Endvermögen des anderen Ehegatten? | [mehr dazu] |
5. | Zugewinnausgleich schon vor der Scheidung? | [mehr dazu] |
6. | Zugewinnausgleich und Lebensversicherung | [mehr dazu] |
7. | Zugewinnausgleich, wenn das gesamte Vermögen vor der Scheidung verschenkt wurde | [mehr dazu] |
8. | Zugewinnausgleich, wenn der Zugewinn verwettet wurde | [mehr dazu] |
9. | Zugewinnausgleich beim Hausbau | [mehr dazu] |
10. | Zugewinnausgleich bei Erbschaft während der Ehe | [mehr dazu] |
11. | Zugewinnausgleich bei Schulden zu Beginn der Ehe | [mehr dazu] |
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