1. Hausbau vor der Ehe
In vielen Fällen beginnen die künftigen Ehegatten schon vor der Hochzeit mit dem Bau eines Hauses. Bei der Scheidung will dann derjenige, der in das Grundstück des anderen investiert hat, sein Geld wieder zurück.
Unproblematisch ist der Zugewinnausgleich für die Wertsteigerungen an dem Grundstück, die ab dem Zeitpunkt der Heirat anfallen.
Für Wertsteigerungen vor der Heirat gilt dies eigentlich nicht. Da die Interessenlage aber dieselbe ist, wird hier ausnahmsweise auch schon die Wertsteigerung, die auf den Investitionen des anderen Partners beruht, mit in den Zugewinnausgleich gerechnet. Beide Ehegatten werden so also gestellt, als wenn die Wertsteigerung nach der Heirat stattgefunden hätte. Der Bundesgerichtshof hat 1991 ein entsprechendes Urteil gefällt (Urteil vom 2. Oktober 1991, Az. XII ZR 145/90).
Dasselbe dürfte auch gelten, wenn erst während des Hausbaus das Grundstück von den Schwiegereltern auf den anderen Ehegatten übertragen wird, soweit dies von Anfang an so geplant war.
2. Hausbau während der Ehe
Wurde das Haus erst während
der Ehe gebaut, besteht die oben genannte Problematik nicht: Alle Wertsteigerungen
fallen in die Zeit der Ehe und unterfallen somit im gesamten Umfang dem Zugewinnausgleich.
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