Zugewinnausgleich und Lebensversicherung bei Scheidung

Die Kapitallebensversicherung wird als Teil der Zugewinngemeinschaft gewertet und fällt somit unter den Zugewinnausgleich.

Ausnahme: War bei Zustellung des Scheidungsantrages das Rentenwahlrecht der Kapitallebensversicherung bereits ausgeübt worden, fällt die Versicherung in den Versorgungsausgleich. Eine Risikolebensversicherung hat keinen Rückkaufswert und wird somit nicht in den Zugewinnausgleich einbezogen.

Fällt die Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich, gilt:

Eine Kündigung der Kapitallebensversicherung führt in den meisten Fällen dazu, dass viel Geld verloren geht. Insoweit kann eine Beitragsfreistellung eine gute Alternative sein. Der bestehende Vertrag ruht dann bis zur Fälligkeit. Bei Auszahlung erfolgt eine entsprechende Aufteilung der Versicherungssumme.

Eine andere Möglichkeit ist die Teilkündigung. Hier wird die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme halbiert. Ein Ehepartner kann sich 50% des Rückkaufwertes ausbezahlen lassen, der andere setzt den Vertrag mit der neuen Summe fort.

Darüber hinaus bietet sich der Güterausgleich an. Hier wird der bestehende Wert der Versicherung gegen andere Werte (z. B. Sparbuch, Bausparvertrag) aufgerechnet und einer der beiden Ex-Ehegatten übernimmt die Versicherung.

 

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