Es kommt vor, dass besonders findige Ehepartner noch vor Stellung des Scheidungsantrages ihr Vermögen an die/den Geliebte(n) verschenken. Folge wäre, dass kein Endvermögen mehr vorhanden wäre. Der Zugewinn wird aber durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen berechnet.
Dies würde bedeuten, dass wegen des Geschenks an den/die Geliebte(n) jetzt kein Zugewinn beim entsprechenden Ehepartner mehr festzustellen wäre. Dieses Problem wurde vom Gesetzgeber berücksichtigt. Das Gesetz regelt deshalb, dass Geschenke eines Ehegatten, die nicht einer "sittlichen Pflicht" entsprechen (Geschenk an den Firmling, Geburtstagsgeschenke, etc.), zum Endvermögen zu addieren sind. Der Ehepartner muss sich also so behandeln lassen, als ob er das verschenkte Vermögen noch hätte.
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