Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Wurde von den Eheleuten keine andere Vereinbarung getroffen, leben sie (wie bereits beschrieben) im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet:

1. Durch die Heirat hat sich zunächst nichts geändert: Jedem Ehegatten gehört sein Eigentum auch nach der Heirat allein, und jeder Ehegatte kümmert sich grundsätzlich auch allein darum. Das gilt auch für die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben.

2. Kommt es zur Scheidung, wird eine "Vorher/Nachherbetrachtung" angestellt: Das Vermögen, dass jeder Ehegatte in die Ehe eingebracht hat (= Anfangsvermögen), wird mit seinem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird festgestellt, was für ein Vermögen jeder Ehegatte im Laufe der Ehe dazu gewonnen hat (= Zugewinn). Dieser Zugewinn errechnet sich dementsprechend wie folgt:

Vom Vermögen jedes Ehegatten bei Beendigung des Güterstands werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. So erhält man das Endvermögen. Dann wird sein Anfangsvermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abgezogen. Seit der Reform des ehelichen Güterrechts von 2009 wird auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt: Wenn nämlich der Ehegatte bei Eheschließung mehr Schulden als Vermögen besaß. Das Ergebnis der Rechnung ist der Zugewinn.

Auch bei der Ermittlung des Endvermögens sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen. Ferner gilt: Hat der Ehegatte Vermögen verschwendet, nicht von Sitte und Anstand her gebotene Schenkungen vorgenommen oder sein Vermögen reduziert, um dem anderen bewusst zu schaden, werden diese Beträge dem Endvermögen wieder hinzugerechnet – außer die Ereignisse liegen mindestens zehn Jahre zurück oder der Ehepartner hat den Ausgaben zugestimmt.

3. Ist der Zugewinn errechnet, kommt es zum Ausgleich: Derjenige Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab. Das während der Ehe angehäufte Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet. Die Höhe der Ausgleichsforderung ist begrenzt: Sie darf das nach Abzug der Verbindlichkeiten am Ende der Ehe vorhandene Vermögen nicht überschreiten. Der Zahlungspflichtige soll also nicht mehr als Ausgleich bezahlen müssen, als er besitzt. Hat er allerdings Vermögen verschwendet, verschenkt, oder anderweitig vergeudet, um dem Ehepartner zu schaden, wird die Obergrenze für die Ausgleichsforderung wieder um den verschleuderten Betrag erhöht.

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