Die Ehegatten können (am besten bei der Eheschließung) ein Verzeichnis über ihr Anfangsvermögen aufstellen. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass der andere Ehegatte bei der Erstellung des Verzeichnisses mithilft. An den darin getroffenen Feststellungen müssen sie sich dann bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs festhalten lassen.
Haben die Eheleute kein solches Verzeichnis aufgestellt, wird per Gesetz vermutet, dass das Endvermögen gleichbedeutend mit dem Zugewinn ist. Passt dies einem Ehegatten nicht, muss er diese Vermutung widerlegen. Dies kann im Einzelfall recht schwierig sein.
Es empfiehlt sich daher dringend, das Anfangsvermögen genau festzustellen und ggf. Sparbücher, Kontoauszüge o.ä. aufzuheben - sonst muss man eventuell mehr Zugewinnausgleich zahlen, als eigentlich nötig.
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