Der Zugewinn wird - wie bereits beschrieben - durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen berechnet. Hat ein Ehegatte seinen ganzen während der Ehezeit erworbenen Zugewinn verwettet, der andere Ehegatte aber seinen Zugewinn von z. B. 15.000 Euro sorgsam gehütet, dann könnte der eine von dem anderen die Hälfte, also 7.500 Euro, verlangen.
Diese Ungerechtigkeit hat der Gesetzgeber gesehen. Deshalb ist im Gesetz geregelt, dass verschleudertes Vermögen auf das Endvermögen anzurechnen ist. Der großzügige Ehegatte muss sich also so behandeln lassen, als ob er das verschleuderte Geld noch hätte. Damit hat er keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, ggf. muss er sogar noch Zugewinnausgleich zahlen. Das Vorgesagte gilt allerdings dann nicht, wenn beide Ehegatten zusammen beim Wetten waren.
nach oben | Scheidung Zugewinnausgleich Überblick | Familienrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht