Der Zugewinn wird - wie bereits erläutert - durch einen Vergleich von Anfangsvermögen und Endvermögen der beiden Ehegatten berechnet. Nimmt man dies wörtlich, würde dies bedeuten, dass auch eine Erbschaft während der Ehe in das Endvermögen, nicht aber in das Anfangsvermögen fallen würde. Dies hätte zur Folge, dass der andere Ehegatte wertmäßig bei der Scheidung die Hälfte der Erbschaft bekäme.
Hierin hat der Gesetzgeber eine Ungerechtigkeit gesehen. Das Gesetz regelt deshalb in § 1374 BGB, dass Erbschaften, die während der Ehe anfallen, auch zum Anfangsvermögen hinzu addiert werden. Die Erbschaft fließt also in das Anfangs- und Endvermögen ein, so dass sie sich aus Sicht des Zugewinns neutralisiert. Damit ergibt sich wegen ihr kein Zugewinn, der andere Ehegatte bekommt (von Wertsteigerungen in der Ehezeit - z.B. Zinserträge - abgesehen) nichts aus der Erbschaft.
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