Da normalerweise während der Ehe von den Eheleuten nicht genau gezählt wird, was der andere hat, besteht keine Gewissheit darüber, wieviel Vermögen der andere Ehegatte zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (= Stichtag für die Feststellung des Endvermögens und des zu zahlenden Ausgleichsbetrages) hat.
Deshalb gibt das Gesetz dem jeweils anderen Ehegatten einen Auskunftsanspruch. Man kann also (ggf. auch mit einer Klage) von dem anderen Ehegatten eine genaue Aufstellung seines Endvermögens und die Vorlage vorhandener Belege verlangen.
Ist zu befürchten, dass diese Aufstellung nicht vollständig ist, dann kann man sogar eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Die bringt zwar als solches noch keinen Vermögensvorteil. Unter dem Druck der Strafbarkeit falscher eidesstattlicher Versicherungen wurde aber schon die eine oder andere Vermögensaufstellung korrigiert.
nach oben | Scheidung Zugewinnausgleich Überblick | Familienrecht Startseite
© alle Rechte vorbehalten; www.internetratgeber-recht.de
Weitere Infos: Arbeitsrecht Erbrecht Kaufrecht Mietrecht Nebenkosten Reiserecht Verkehrsrecht