§ 611 BGB bestimmt, dass der Arbeitgeber zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Dies hört sich zunächst sehr simpel an. Im Einzelnen kann die Vergütung jedoch sehr unterschiedlich gestaltet sein. Dies betrifft nicht nur die Höhe, sondern auch die Zusammensetzung: Eine reine Bezahlung nach Tarif ist genauso möglich, wie eine Vergütung, die sich aus einem Grundlohn und verschiedenen Zulagen zusammensetzt.
Folgende Themen sollen an dieser Stelle behandelt werden:
1. Vergütungsformen und Zulagen | [mehr dazu] |
2. Keine Vereinbarung: Trotzdem Lohn? | [mehr dazu] |
3. Gibt es einen Mindestlohn? | [mehr dazu] |
4. Rückzahlung überhöhter Zahlungen | [mehr dazu] |
5. Zwangsvollstreckung in den Lohn | [mehr dazu] |
6. Entgeltfortzahlung an Feiertagen | [mehr dazu] |
7. Entgeltfortzahlung bei "persönlicher Arbeitsverhinderung" | [mehr dazu] |
8. Entgeltfortzahlung bei Krankheit | [mehr dazu] |
9. Entgeltfortzahlung bei Kuren | [mehr dazu] |
10. Rückzahlung von Ausbildungskosten/Fortbildungskosten | [mehr dazu] |
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