Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in §§ 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Arbeiter und Angestellte seit 1994 einheitlich geregelt. Vor diesem Zeitpunkt fanden sich die entsprechenden Regelungen in § 616 Abs. 2 BGB, dem Lohnfortzahlungsgesetz und Sonderregeln.
1. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
a) Krankheit und Mitteilungspflicht
Krankheit ist eine körperliche oder geistige
Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung erforderlich macht und/oder zur
Arbeitsunfähigkeit führt, wobei Art und Ursache unerheblich sind.
Der Arbeitnehmer muss die Erkrankung seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen.
b) Nachweis durch ärztliches Attest
Dauert die Krankheit länger als drei Tage, muss
der Arbeitnehmer spätestens am 4. Tag ein ärztliches Attest vorlegen. Dies
kann der Arbeitgeber aber auch schon vom ersten Krankheitstag an
verlangen.
Die Auswahl des Arztes ist ganz allein Sache des Arbeitnehmers.
Achtung: |
Macht ein Arbeitnehmer blau, um schwarz zu arbeiten, hat der Arbeitgeber das Recht, ihn durch einen Detektiv beobachten zu lassen die Kosten als Schadensersatz zu verlangen, wenn der Vorwurf zutrifft. |
c) Kein Verschulden des Arbeitnehmers hinsichtlich der Krankheit
Der Arbeitnehmer darf die Krankheit nicht verschuldet haben.
- Überquert der Arbeitnehmer leichtfertig die Straße, liegt ein Verschulden vor, dagegen noch nicht bei einem geringfügigen Überschreiten der Geschwindigkeit. Wer unangeschnallt Auto fährt und deshalb bei einem Unfall Verletzungen erleidet, hat die Krankheit verschuldet.
- Ein legaler Abbruch der Schwangerschaft kommt einer unverschuldeten Krankheit gleich.
- Ist dagegen ein Arbeitnehmer infolge einer Organspende arbeitsunfähig, so hat er dies nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verschuldet.
- Betreibt der Arbeitnehmer Sport, so ist die Rechtsprechung großzügig: Fußball, Drachenfliegen, Amateurboxen und Fingerhakeln sind solange zulässig, wie die dafür erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
2. Leistungen des Arbeitgebers
Sind die oben genannten Voraussetzungen gegeben, ist während der Dauer von sechs Wochen derjenige Betrag fortzuzahlen, den der Arbeitnehmer ohne die Erkrankung verdient hätte. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgeltes. Allerdings ist das für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt hiervon ausgenommen.
Erkrankt der Arbeitnehmer mehrmals, entsteht der Anspruch jeweils neu. Beruht die erneute Arbeitsunfähigkeit allerdings auf demselben Grundleiden, ist der Anspruch erst wieder gegeben, wenn der Arbeitnehmer seit der letzten Erkrankung sechs Monate ununterbrochen gearbeitet hat oder wenn im Zeitpunkt der neuen Erkrankung bereits ein Jahr seit dem letzten Fall der Entgeltfortzahlung vergangen ist.
3. Kleinunternehmen
Beschäftigt ein Unternehmer nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer, so sieht § 10 des insoweit weitergeltenden Lohnfortzahlungsgesetzes eine Erstattungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 80 Prozent des fortzuzahlenden Entgelts vor. So soll die erhebliche wirtschaftliche Belastung ausgeglichen werden.
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