Lohnfortzahlung / Gehaltsfortzahlung bei einer Kur

1. Voraussetzungen

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen, wenn ein Aufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeeinrichtung medizinisch notwendig ist und von einem Träger der Sozialversicherung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger bewilligt wurde. Voraussetzung ist, dass die Rehabilitationsmaßnahmen stationär durchgeführt werden.

Nach Beendigung der Kur besteht nur dann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer noch arbeitsunfähig ist. Ist lediglich eine ärztliche Schonzeit verordnet, ohne das der Arbeitnehmer arbeitunfähig ist, besteht der Anspruch nicht.

2. Leistung

Der Anspruch geht auf 100 Prozent des eigentlichen Arbeitsentgeltes. Eine Anrechnung von Urlaubstagen bei notwendigen Kuren , für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, gibt es nicht.

3. Kein Anspruch

Macht der Arbeitnehmer allerdings vornehmlich Urlaub (in einem Hotel) und hält sich nur einige Stunden am Tag in der Klinik auf, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht.

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